Gesetzliche Vorgaben für einen Nationalpark Steigerwald
Rechtliche Voraussetzungen und Ziele
Rechtliche Grundlage ist das Bayerische Naturschutzgesetz, Art. 12 und Art. 13. Die Erklärung zu Nationalparken erfolgt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Überragende Bedeutung wegen ausgeglichenem Naturhaushalt, Bodengestaltung, Vielfalt oder Schönheit
- Bei einer Mindestfläche von 10.000 Hektar erfüllt der überwiegende Teil des Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, d.h. mindestens auf 50 % der Fläche
- Der Zustand ist nicht oder wenig vom Menschen beeinflusst oder es kann sich ein Zustand entwickeln oder entwickelt werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik im überwiegenden Teil des Gebiets gewährleistet.
Die Ziele eines Nationalparks sind:
- Nationalparke dienen vornehmlich der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften sowie eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestands.
- Nationalparke bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung.
- Nationalparke sind der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
- Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften zu Schutz und Pflege sowie zur Verwirklichung der Nationalparkziele getroffen. Ebenso gibt es Bestimmungen über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung, des Wildbestands und der Fischerei.
- Um als Nationalpark international nach der IUCN anerkannt zu werden, müssen die Zielvorgaben nach einem Übergangszeitraum von höchstens 30 Jahren auf mindestens 75% der Fläche erfüllt sein. Danach darf nur noch auf 25 % der Fläche Holz genutzt werden, wenn es dem Schutzzweck dient.